Berufsunfähigkeit (BU) und Dienstunfähigkeit (DU)

Interaktiver Bedarfsrechner für Ihre persönliche Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit

 

PDFNeutrale Übersicht über Leistungen und Nutzen von Berufsunfähigkeitsversicherungen

PDFZusammenspiel und Abgrenzung zwischen Unfallversicherung und Berufsunfähigkeits-Versicherung

 

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist unverzichtbar für alle, die von Ihrem Einkommen leben“, … “…und ist neben der Privathaftpflichtversicherung die wichtigste private Versicherung. Echte Alternativen gibt es nicht” – so lautet sogar die Meinung der Verbraucherzentrale .

Berufsunfähigkeit bezieht sich auf die Situation, in der eine Person aufgrund von Krankheit, Verletzung oder anderen gesundheitsbedingten Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf oder ihre aktuelle Tätigkeit auszuüben. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da das Einkommen der betroffenen Person wegfallen kann. 

Für Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, gibt es nur noch eine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung. Und diese zahlt heute durchschnittlich immer noch unter dem Grundsicherungsniveau.

Auch wer etwa durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung vermeintlich vorgesorgt hat, wiegt sich oft in trügerischer Sicherheit: Mit im Schnitt rund 400 Euro monatlicher BU-Rente ist die finanzielle Absicherung meist unzureichend – und es bleibt eine große finanzielle Lücke.

Der richtige private Versicherungsschutz ist daher entscheidend, um im Fall einer Berufsunfähigkeit ein ausreichendes Einkommen zu haben. 

Um sich vor den finanziellen Auswirkungen der Berufsunfähigkeit zu schützen, gibt es die Möglichkeit, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Diese Versicherung zahlt im Falle der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente aus, um den Verdienstausfall teilweise oder vollständig auszugleichen. Die genauen Bedingungen und Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung können je nach Versicherungsanbieter und Vertrag variieren.

Es ist wichtig, sich bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sorgfältig zu informieren und verschiedene Angebote zu vergleichen, um eine passende Versicherung mit angemessenen Leistungen und Bedingungen zu finden. Es können bestimmte Voraussetzungen und Ausschlüsse gelten, daher ist es ratsam, die Vertragsbedingungen im Detail zu prüfen.

Im Falle einer drohenden Berufsunfähigkeit ist es ebenfalls ratsam, frühzeitig rechtlichen und finanziellen Rat einzuholen, um die bestmöglichen Maßnahmen zu ergreifen und die finanzielle Sicherheit zu gewährleisten. Hierbei helfen wir Ihnen kostenfrei im Rahmen unseres > Leistungsservice

 

Hier sind einige wichtige Aspekte einer Berufsunfähigkeitsversicherung:

 

Versicherungsbeitrag: Die Höhe des Beitrags hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Alter, dem Gesundheitszustand und dem Beruf der versicherten Person. Personen mit risikoreicheren Berufen haben in der Regel höhere Beiträge.

 

Versicherte Leistung: Die BU-Versicherung zahlt eine monatliche Rente, wenn die versicherte Person berufsunfähig wird und die festgelegten Bedingungen erfüllt. Die Höhe der Rente wird vor Vertragsabschluss vereinbart und sollte ausreichend sein, um den Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

 

Berufsunfähigkeitsdefinition: Die Versicherungsbedingungen enthalten eine Definition der Berufsunfähigkeit. Es ist wichtig, dass die Definition möglichst weit gefasst ist, um eine breitere Absicherung zu gewährleisten. Eine gängige Definition ist, dass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen mindestens 50 Prozent ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

 

Wartezeit und Vertragsdauer: Es gibt oft eine Wartezeit, die besagt, dass die Versicherung erst nach einer bestimmten Zeit seit Vertragsabschluss oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit Leistungen erbringt. Die Vertragsdauer legt fest, wie lange die Versicherung gültig ist.

 

Gesundheitsprüfung: Vor Abschluss der Berufsunfähigkeits-Versicherung muss die versicherte Person in der Regel eine umfangreiche Gesundheitsprüfung durchlaufen. Bestehende Vorerkrankungen können von der Versicherung ausgeschlossen werden oder zu höheren Beiträgen führen.

 

Wir prüfen die Bedingungen verschiedener Versicherungsanbieter und die Vertragsdetails sorgfältig, um eine passende Berufsunfähigkeitsversicherung für Sie zu finden. Hierbei unterstützen wir Sie mit umfassenden Tarifvergleichen zahlreicher Anbieter und vorallem mit ausführlicher Beratung hinsichtlich Leistungsunterschieden und Riskoausschlüssen.

 

Berufsunfähigkeits-Gründe

Berufsunfähigkeits-Gründe

 

PDF Spezialtarife “DANV – Deutsche Anwalts- und Notarversicherung” für Rechtsanwälte in Kooperation mit dem “DAV Deutscher Anwalt Verein

PDF Spezialtarife “DANV – Deutsche Anwalts- und Notarversicherung” für alle rechts-, steuer-, unternehmensberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe, sowie für Wirtschaftswissenschaftler.

 

- Videologo Info der HDI

- Videologo  Erklärfilm zur Berufsunfähigkeit (Baloise)

- Videologo Erklärfim zur Berufsunfähigkeit (CanadaLife)

- Videologo Erklärfilm zur Berufsunfähigkeitsversicherung der DIALOG

- Videologo Animationsfilm zur Berufsunfähigkeitsversicherung der DIALOG

- Videologo Information zur Schüler – Berufsunfähigkeit

 

Nutzen Sie auch unseren interaktiven Bedarfsrechner weiter unten für Ihre ganz persönliche Berechnung Ihrer Versorgungslücke bei Berufsunfähigkeit:

Unabhängige Beratung anfordern

Definition der versicherten Tätigkeit und Leistungen

Es ist immer die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Tätigkeit versichert. Diese Regelung ist in Anbetracht immer häufiger vorkommender Berufswechsel flexibel.

Welcher Beruf ist für die Prüfung der Berufsunfähigkeit maßgebend?

Maßgebend für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Ausnahme: Der Beruf wurde leidensbedingt (also aus gesundheitlichen Gründen) geändert. In diesem Fall ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, der vor Eintritt des Leidens ausgeübte Beruf maßgebend.


Was geschieht, wenn die versicherte Person aus dem Berufsleben ausgeschieden ist?

Grundsätzlich wird bei der BU-Prüfung auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt. Ausnahme: Bei Personen, die bewusst und gewollt dauerhaft (mehr als 3 Jahre) aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z.B. Aussteiger, Aufgabe des Berufs zwecks Aufnahme eines Studiums), wird bei der BU-Prüfung nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt.
Stattdessen wird eine Tätigkeit zugrunde gelegt, die von der versicherten Person aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und die der Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entspricht. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die versicherte Person, die dauerhaft, bewusst und gewollt, aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, keinen Beruf mehr innehat. Diese Fälle sind in der Praxis sehr selten.

 

Welcher Beruf ist bei Mutterschutz und Elternzeit maßgeblich?
Mutterschutz und Elternzeit sind eine vorübergehende Unterbrechung des Berufs. Es gilt dann im Falle einer Schadenmeldung der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf. Das gilt auch, wenn wegen eines zweiten Kindes die Elternzeit länger als drei Jahre andauert.

 

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Der Staat hilft nicht mehr bei Berufsunfähigkeit. Für alle, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, besteht kein Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Es gibt lediglich noch die magere Erwerbsminderungsrente.

Vorsicht, Erwerbsminderungsrente bedeutet:

  • Ihre berufliche Qualifikation spielt keine Rolle
  • Ausschlaggebend ist das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in irgendeiner Tätigkeit
  • Sie können auf eine einfache, deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit verwiesen werden


Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung:
Die verminderte Erwerbsfähigkeit bezeichnet einen krankheits- bzw. behinderungsbedingten physischen bzw. psychischen Zustand, der die Fähigkeit eines Menschen einschränkt, seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen. Die DRV unterscheidet zwei Arten von Erwerbsminderung: Die volle und die teilweise Erwerbsminderung.

 

Volle Erwerbsminderung / Erwerbsminderungsrente

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2, Satz 2 SGB VI).

Leistung aus der GRV: ca. 34% des letzten Bruttoeinkommens

 

Teilweise Erwerbsminderung / halbe Erwerbsminderungsrente

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 43 Abs. 1, Satz 2 SGB VI). Für die künftige Leistungsbeurteilung ist somit lediglich die Frage entscheidend, ob der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts im Rahmen einer 5-Tage-Woche eine wie auch immer geartete Tätigkeit ausüben kann. Ausbildung, Erfahrung und sozialer Status werden demnach, abgesehen von der Vertrauensschutzregelung für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte, nicht berücksichtigt.

Leistung aus der GRV: ca.17% des letzten Bruttoeinkommens

 

Keine Erwerbsminderung

Nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

 

Besteuerung und Sozialabgaben der Erwerbsminderungsrente

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.

Der Bezug der Erwerbsminderungsrente löst die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aus, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Krankenversicherungsbeitrag, der auf die Rente erhoben wird, gilt der für alle Krankenkassen geltende allgemeine Beitragssatz. Der Beitrag zur Pflegeversicherung bemisst sich nach dem einheitlichen Beitragssatz für die Pflegeversicherung der Rentner. Der Rentenversicherungsträger trägt die Hälfte des Beitrags für die KVdR, der sich nach Abzug des Sonderbeitrags von aktuell 0,9 Beitragssatzpunkte vom allgemeinen Beitragssatz auf die Rente ergibt.

In der Arbeitslosenversicherung sind Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig (§ 26. Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

 

Voraussetzungen für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente:

Medizinische Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich gearbeitet werden kann, und zwar nicht nur in der bisherigen, sondern in allen Tätigkeiten. Geprüft wird durch die GRV anhand ärztlicher Unterlagen und ggf. sogar durch Gutachten. Je nach Umfang (Dauer der täglichen Erwerbsfähigkeit) erfolgt eine Einstufung in teilweise erwerbsgemindert oder voll erwerbsgemindert.


Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich:

  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (mindestens fünf Jahre versichert)
  • In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung)

Für die Wartezeit zählen mit:

  • Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II – vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 – oder Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten),
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR),
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
  • Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige Beschäftigung (vor 2013 versicherungsfreier 400-Euro-Job, ab 2013 von der Versicherungspflicht befreiter 450-Euro-Job),
  • Zeiten aus einem Rentensplitting.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn

  • aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivieldienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams eine Erwerbsfähigkeitsminderung vorliegt.

Grundsätzlich genügt schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, bei einem Arbeitsunfall beziehungsweise Eintritt einer Berufskrankheit jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung Versicherungspflicht bestand; anderenfalls müssen mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren entrichtet worden sein.

  • vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung die volle Erwerbsminderung eingetreten ist und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wurde.
  • Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.


Zuverdienst
Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt, dürfen Sie daneben weitere Einkünfte erzielen. Dabei gilt es jedoch, einige Regeln zu beachten. Andernfalls kann die Rente gekürzt werden oder sogar ganz ruhen.

Soll der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht verfallen, müssen bestimmte Einkommenshöchstgrenzen eingehalten werden. Arbeitsverdienst, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und vergleichbares Einkommen sowie bestimmte Sozialleistungen können zur Verringerung oder sogar zum Wegfall der Rentenzahlung führen.

Entscheidend sind:

  • Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Vorruhestandsgeld) und bestimmte Sozialleistungen sowie
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Außen vor bleiben:

  • der Verdienst, als Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen, sofern der Verdienst das übliche Pflegegeld nicht übersteigt,
  • der Verdienst, den Behinderte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anderen beschützenden Einrichtungen erzielen. Einkommen aus einem sogenannten Integrationsprojekt wird jedoch angerechnet.

 

Ursachen für Erwerbsminderung

Der Anteil der Ursachen aufgrund Herz- und Kreislauferkrankungen ist in den letzten Jahren zurückgegangen, während die psychischen Erkrankungen stark zugenommen haben, sodass diese die Hauptursache für die Leistung aus der Erwerbsminderungsrente darstellen.

Ursachen für Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung

Ursachen für Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung

 

 

PDF Stress-Studie 2023 zum Download

 

Leistungsauslöser in der Berufsunfähigkeit:

Krankheit

Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung ist jeder körperliche oder geistige Zustand, der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen. Dabei kommt es nicht auf die Sicht der versicherten Person, sondern allein auf die medizinische Diagnose eines (objektiv) regelwidrigen Gesundheitszustandes an.

Körperverletzung

Körperverletzungen sind Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und physisch oder psychisch bedingte Störungen der inneren Lebensvorgänge.

 

Kräfteverfall

Kräfteverfall bedeutet ein Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte, wobei es nicht darauf ankommt, wie die versicherte Person ihre Leistungsfähigkeit erkennt oder einschätzt. Gemeint ist immer, wie § 172 Abs. 2 VVG klarstellt, ein nicht altersbedingter Kräfteverfall. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit den anderen Ursachen. Auch ist für den durchschnittlichen Versicherten erkennbar, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht den allgemeinen (= jeden treffenden) Kräfteverfall versichern will, sondern nur den unvorhersehbar eintretenden, also nicht mehr altersgemäßen Verfall. Maßstab für den Nachweis des übermäßigen Kräfteverfalls ist nicht, was ein durchschnittlicher Versicherter im selben Alter und im selben Beruf leisten kann, sondern nur, was ein durchschnittlicher Versicherter im selben Alter noch leisten kann.

Beispiel: Altersentsprechender Kräfteverfall ist z.B. das Nachlassen der Sehkraft, so dass ein Präzisions-Uhrmacher nicht wegen normaler Alterskurzsichtigkeit berufsunfähig werden kann. Der 53-jährige versicherte Bauarbeiter behauptet, berufsunfähig zu sein, weil seine Kräfte so nachgelassen haben, dass er nicht mehr gut auf Gerüste klettern und Baumaterialien tragen kann. Abzustellen ist im Vergleich nicht auf den körperlichen Zustand von 53-jährigen Bauarbeitern, sondern auf den eines durchschnittlichen 53-Jährigen.


Was versteht man unter einem mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall?
Die Formulierung mehr als altersentsprechend in den Bedingungen stimmt in der Regel mit dem Wortlaut der gesetzlichen Definition von Berufsunfähigkeit (BU-Leitbild: § 172 Abs. 2 VVG) überein. Mit dieser Formulierung ist der über den ’normalen’ Kräfteverfall hinausgehende, unvorhersehbare, weil nicht altersgemäße Kräfteverfall versichert.

 

Unterscheidet sich in der Regulierung der (einfache) Kräfteverfall vom altersentsprechenden Kräfteverfall?
Ja, gemäß der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist nur der über den normalen Kräfteverfall hinausgehende, nicht altersgerechte, unvorhersehbare Kräfteverfall ein Leistungsfall; der (einfache) altersgerechte Kräfteverfall fällt nicht darunter. Bedingungen, in denen nur von Kräfteverfall die Rede ist, bieten deshalb keinen umfangreicheren Versicherungsschutz als Bedingungen, in denen der mehr als altersentsprechende Kräfteverfall versichert ist. Durch die Aufnahme des Zusatzes „mehr als altersentsprechend“ in die gesetzliche BU-Definition (§172 Abs. 2 VVG) sind somit die Grundsätze dieser Rechtsprechung festgeschrieben worden.

 

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit ist nach den Bedingungen der Versicherer in der Regel definiert, wenn die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen pflegebedürftig ist. Die Einstufung Pflegebedürftigkeit erfolgt je nach Anbieter nach den gesetzlichen Pflegegraden (§15 SGB XI) oder ADL – Aktivitäten des täglichen Lebens (Activities of daily living).

 

Arbeitsunfähigkeit

Vermehrt nehmen die Versicherer die Leistungszahlung aufgrund einer Krankschreibung / Arbeitsunfähigkeit (Gelbe-Schein-Regelung) in das Bedingungswerk auf. Die Voraussetzung für die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit ist eine 6-monatige ununterbrochene Krankschreibung durch einen Facharzt. Die Leistungen sind in der Regel begrenzt auf 18 bis teilweise 24 Monate.

 > Informationsfilm zur Absicherung der Arbeitsfähigkeit (Signal Iduna)

Berufsverbot

Ein Berufsverbot bedeutet nicht automatisch, dass Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen vorliegt. Jedoch gibt es Klauseln für bestimmte Berufsgruppen die ein Berufsverbot als Leistungsauslöser mit aufnehmen.

Infektionsklausel

Bei einem behördlichen Berufsverbot oder einen mindestens sechs Monate andauernden Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt aus ausschließlich gesundheitlichen Gründen erfolgt die Leistung.

Loss-of-License-Klausel

Piloten, Fluglotsen, Flugbegleiter und sonstiges Flugpersonal benötigen aufgrund der hohen beruflichen Anforderungen für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine entsprechende Lizenz. Diese muss in regelmäßigen Zeitabständen erneuert werden, hierzu werden körperliche und geistige Untersuchungen vorgenommen. Wird man den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gerecht wird die Lizenz unter Umständen entzogen. Die Folge ist ein Verbot für die berufliche Tätigkeit. In diesem Fall greift die Loss-of-License-Klausel.

 

Verweisungsrecht

 

Abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf genügt in vielen Fällen noch nicht, um einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen auszulösen. Viele VR haben nach ihren Bedingungen das Recht, den Versicherten selbst bei einer Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, auch wenn der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. Voraussetzung für eine abstrakte Verweisung ist, dass der Versicherte für diese Tätigkeit die notwendigen Fähigkeiten hat (entweder aufgrund einer Ausbildung oder sonstigen Erfahrung) und das er vergleichbar verdient wie vorher und der andere Beruf ein ähnliches soziales Ansehen in der Bevölkerung hat.

Die dabei zumutbaren Einkommenseinbußen werden von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet (20-50% zumutbar), einige VR haben diese zumutbare Einbuße in ihren Bedingungen definiert, was eine Sicherheit für den Versicherten bedeutet.

Als Faustregel gilt: Je höher der Ausbildungsgrad eines Versicherten, desto schwieriger ist für den VR die abstrakte Verweisung auf einen anderen Beruf. Der VR muss dem Versicherten den Verweisungsberuf aufzeigen, also nach den Merkmalen Tätigkeitsinhalt, Einkommen etc. spezifizieren und der Versicherte muss dann nachweisen, warum er diese Tätigkeit nicht ausüben kann.

Einige VR haben in ihren Bedingungen Altersgrenzen normiert, ab wann eine abstrakte Verweisung nicht mehr möglich ist (Beispiel: ab dem 55. Lebensjahr ist eine abstrakte Verweisung nicht mehr möglich). Selbst wenn dann der Versicherte noch eine andere Tätigkeit ausüben könnte, darf der VR nicht mehr verweisen. Einige Versicherer haben ganz auf die abstrakte Verweisung in ihren Bedingungen verzichtet.

Konkrete Verweisung

Bei einer konkreten Verweisung liegt zwar Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf vor, der Versicherte übt aber bereits tatsächlich eine andere Tätigkeit aus (er hat zum Beispiel eine Umschulung gemacht und arbeitet jetzt in diesem Umschulungsberuf). Die übrigen Voraussetzungen (Einkommen, Fähigkeiten, Wertschätzung) entsprechen denen bei einer abstrakten Verweisung. In diesen Fällen darf der VR den Versicherten konkret auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verweisen.

Kinder-Berunfsunfähigkeit

Bei den meisten Versicherern ist eine Absicherung von Kindern ab dem 10. Lebensjahr möglich. Bei einigen Spezialversicherern bereits ab dem 6. Lebensjahr – und damit genau passend zum Zeitpunkt der Einschulung.

 

 

- Videologo Informationsfilm zur Absicherung der Berufsunfähigkeit (Signal Iduna)

- Videologo Informationsfilm zur Beitragsstabilität der Berufsunfähigkeitsversicherung (CanadaLife)

 

 

Nutzen Sie unsere umfassenden Tarifvergleiche, unseren kostenlosen Vergleichsservice oder fordern Sie eine unabhängige Beratung zu Ihrer Berufsunfähigkeitsabsicherung an