Finanzcoaches ohne Skrupel – gibt´s jetzt Geld zurück?
In den sozialen Netzwerken wimmelt es nur so von echten und selbst ernannten Finanzexperten.
Viele von ihnen bieten kostenpflichtige Coachings an, mit dem Versprechen, ihren Followern das nötige Wissen für ein finanziell sorgenfreies Leben zu vermitteln. Doch nicht immer halten diese Angebote, was sie versprechen – vor allem angesichts oft hoher Preise lässt die Qualität vieler Kurse zu wünschen übrig.
Wer einen solchen Laufzeitvertrag abgeschlossen hat und sich im Nachhinein übervorteilt fühlt, hat unter Umständen gute Chancen auf einen Rückzieher:
Das Landgericht München entschied kürzlich zugunsten einer Frau, die sich von einem Finanzcoaching-Vertrag lösen wollte. Sie berichtete, von dem Anbieter überrumpelt worden zu sein. Dieser verfügte – wie viele andere in der Branche – nicht über eine Zulassung nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Ein solcher Mangel macht entsprechende Verträge grundsätzlich anfechtbar, urteilten die Richter.
Der Versuch des Coachinganbieters, die Klägerin als Unternehmerin statt als Verbraucherin darzustellen – sie habe sich aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit begeben wollen – überzeugte das Gericht nicht.
Auch in diesem Fall galt: Der Schutz des Fernunterrichtsrechts greift.
Das Urteil dürfte Signalwirkung für zahlreiche vergleichbare Fälle haben. Denn viele Coachingverträge – ob für finanzielle Bildung, Persönlichkeitsentwicklung oder unternehmerisches Wachstum – fallen juristisch unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Es greift immer dann, wenn die Inhalte planmäßig, gegen Entgelt und im Wege des Fernunterrichts vermittelt werden – etwa online via Zoom, E-Mail oder Lernplattform.
Das FernUSG verpflichtet Anbieter zu einer behördlichen Zulassung ihrer Angebote durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag schwebend unwirksam – mit der Folge, dass Betroffene ihr Geld zurückfordern können. Für viele enttäuschte Teilnehmer überteuerter Coachings eröffnet sich damit ein rechtlicher Ausweg.
Inzwischen häufen sich bundesweit Klagen gegen Anbieter, die ihre Kurse nicht korrekt deklariert oder ohne Genehmigung vertrieben haben. Auch Verbraucherschützer raten zur Prüfung: Wer sich unter Druck gesetzt fühlt, voreilig teure Online-Coachings abgeschlossen hat oder mit leeren Versprechen geködert wurde, sollte prüfen lassen, ob der Vertrag formal überhaupt gültig ist.
Viele Anbieter agieren gezielt an der rechtlichen Grauzone. Sie vermeiden es, ihre Kurse als „Lehrgang“ oder „Ausbildung“ zu bezeichnen, um nicht unter das FernUSG zu fallen. Doch entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die Struktur: Sobald ein didaktisches Konzept, ein klarer Lernplan und eine Entgeltvereinbarung vorliegen, greift in vielen Fällen das Gesetz.
Wer sich betroffen fühlt, sollte rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Erste Ansprechpartner sind die Verbraucherzentralen oder auf Vertragsrecht spezialisierte Anwälte. Wichtig ist dabei die schnelle Reaktion: Rücktrittsrechte, Widerrufsfristen oder Anfechtungen unterliegen mitunter engen zeitlichen Grenzen.
Gerade im boomenden Online-Bildungsmarkt – in dem teilweise vier- bis fünfstellige Summen für mehrwöchige Coachings verlangt werden – bleibt Aufklärung dringend notwendig. Nicht jedes Online-Coaching ist unseriös. Aber echte Qualität erkennt man selten an Social-Media-Reichweite oder Hochglanz-Versprechen, sondern an klaren Rahmenbedingungen, Transparenz und geprüfter Methodik.
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Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich illustrativen Zwecken und ersetzt keine professionelle Beratung. Es wird empfohlen, individuelle Versicherungsbedürfnisse mit einem qualifizierten Versicherungsberater oder Versicherungsmakler wie z.B. „AMB Allfinanz Makler“ zu besprechen.
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