Fonds erhalten 2025 weiteren Schutz vor Greenwashing

Immer mehr Investoren legen nicht nur Wert auf Rendite und Sicherheit, sondern auch auf die ethische Dimension ihrer Anlagen.

Daher ist der Markt für Fonds von Produkten geprägt, die Begriffe wie „nachhaltig“, „ESG“, „Umwelt“, „sozial“ oder „Klima“ im Namen tragen. Allerdings erfüllen nicht alle Fonds diese Versprechen gleichermaßen.

Um Anleger vor irreführenden Bezeichnungen (Greenwashing) zu schützen, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) neue Kriterien definiert.

Wesentlich ist eine 80-Prozent-Schwelle: Nur Fonds, deren nachhaltige Investments diesen Anteil erreichen, dürfen entsprechende Begriffe im Namen führen.

Was als nachhaltig gilt, regelt die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR), die derzeit überarbeitet wird. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat angekündigt, die ESMA-Kriterien vollständig umzusetzen.

 

Die neuen Vorgaben der ESMA zielen nicht nur auf mehr Transparenz ab, sondern auch auf eine Vereinheitlichung der Anforderungen innerhalb der EU. Damit soll vermieden werden, dass Fondsanbieter durch geschickte Wortwahl irreführende Eindrücke erzeugen, ohne inhaltlich einen entsprechenden ESG-Ansatz zu verfolgen. In der Vergangenheit wurde häufig kritisiert, dass sich viele Produkte durch bloße Berücksichtigung von Ausschlusskriterien als „nachhaltig“ darstellen, ohne eine klare ESG-Strategie umzusetzen oder messbare Wirkung zu entfalten.

Künftig müssen Fonds nicht nur eine strikte inhaltliche ESG-Ausrichtung vorweisen, sondern auch bei der Namensgebung besondere Sorgfalt walten lassen. So dürfen Begriffe wie „nachhaltig“, „impact“, „grün“ oder „klimafreundlich“ nur dann verwendet werden, wenn der Fonds auch tatsächlich in erheblichem Umfang entsprechende Investments tätigt. Die 80-Prozent-Marke bezieht sich hierbei auf den Anteil am Nettoinventarwert (NAV) des Fonds, der in Anlagen mit nachhaltiger Ausrichtung investiert ist.

Für Fondsanbieter bedeutet dies eine verstärkte Pflicht zur internen Dokumentation und externen Nachvollziehbarkeit der ESG-Kriterien. Auch die Prüfer und Aufsichtsbehörden müssen künftig intensiver kontrollieren, ob die deklarierten Anteile tatsächlich den neuen Anforderungen entsprechen. Besonders im Fokus stehen Produkte, die sich auf „Klimaschutz“ oder „soziale Wirkung“ beziehen – hier erwartet die ESMA zusätzliche Nachweise über den Beitrag der Anlagen zu den jeweiligen Zielen.

Parallel zur Umsetzung dieser Schwellenwerte laufen auch auf EU-Ebene Anpassungen der SFDR, also der sogenannten Sustainable Finance Disclosure Regulation. Diese Verordnung verpflichtet Finanzmarktteilnehmer seit März 2021 zu weitreichenden Offenlegungen über Nachhaltigkeitsrisiken, -chancen und -wirkungen. In der Praxis zeigte sich allerdings, dass die bisherige Zweiteilung in Artikel-8- und Artikel-9-Fonds oft zu Verwirrung bei Kleinanlegern führte und nicht ausreichend zwischen ambitionierten und eher oberflächlichen ESG-Ansätzen unterscheidet.

Mit der nun geplanten Überarbeitung der SFDR wird erwartet, dass neue Klassifizierungsstufen eingeführt werden, die differenzierter auf die ESG-Strategie, die Zielerreichung und die Wirkung eingehen. Dies könnte die Basis für ein neues Vertrauensverhältnis zwischen Anlegern und Fondsgesellschaften bilden.

Die BaFin hat erklärt, dass sie die ESMA-Vorgaben nicht nur formal in deutsches Aufsichtsrecht übernehmen, sondern auch aktiv durchsetzen will. Besonders bei neu aufgelegten Fonds will die Behörde gezielt prüfen, ob die Namensgebung durch die Zusammensetzung des Portfolios gedeckt ist. Aber auch Bestandsfonds müssen nachrüsten, wenn sie weiterhin ESG-typische Begriffe im Namen führen möchten.

Insgesamt könnte dieser Schritt zu einem Umdenken im Fondsgeschäft führen. Anbieter werden stärker gefordert, ihre Produkte glaubwürdig, konsistent und transparent zu gestalten. Für Anleger erhöht sich damit die Chance, tatsächliche Nachhaltigkeit in ihren Portfolios abzubilden – und nicht nur ein grünes Etikett.

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Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich illustrativen Zwecken und ersetzt keine professionelle Beratung. Es wird empfohlen, individuelle Versicherungsbedürfnisse mit einem qualifizierten Versicherungsberater oder Versicherungsmakler wie z.B. „AMB Allfinanz Makler“ zu besprechen.