Seit Anfang Dezember 2024 gilt die überarbeitete Gefahrstoffverordnung, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Sanierung älterer Gebäude – etwa nach Brand-, Wasser- oder Schimmelschäden – verbessern soll.
Dabei rückt das krebserregende Asbest in den Vordergrund, das in vielen Häusern aus der Zeit bis 1993 vorkommt und rund drei Viertel des deutschen Wohnungsbestands ausmacht. Vor Beginn von Sanierungsarbeiten muss nun eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden; wenn Zweifel bestehen, ob Asbest verbaut wurde, ist der übliche, aufwendige Risikoschutz einzusetzen.
Welche Folgen ergeben sich daraus für Hausbesitzer, Immobilienverwalter, Sachverständige und Handwerker?
Ein neuer Praxisleitfaden zum „Umgang mit Asbest bei der Gebäudesanierung“ liefert hierzu Antworten. Er befindet sich zwar noch in der Konsultationsphase, kann jedoch bereits unter https://vds.de/konsultationsverfahren/vds-3155-entwurf eingesehen werden. Federführend arbeitet dabei der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) über seine Tochtergesellschaft VdS.
Aufgrund des damit verbundenen Zusatzaufwands rechnen die Versicherer mit jährlichen Mehrkosten in der Gebäudeversicherung von über 190 Millionen Euro.
Vor allem bei sogenannten Elementarschäden – etwa nach Starkregen, Schmorbränden oder Überschwemmungen – wird künftig standardmäßig zu prüfen sein, ob bei notwendigen Rückbau- und Trocknungsarbeiten asbesthaltige Baustoffe freigelegt werden könnten. Typische betroffene Materialien sind etwa Floor-Flex-Platten, Spachtelmassen, Dichtstoffe oder Putze. Die Analysepflicht trifft nicht nur große Immobilienverwaltungen, sondern auch private Eigentümer, die selbst Modernisierungen in Angriff nehmen möchten.
Die neue Regelung stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Denn oft ist für Laien nicht ersichtlich, ob ein Bauteil mit Asbest kontaminiert ist. Zudem ist für die Entnahme und Analyse von Materialproben ein akkreditiertes Fachlabor erforderlich, ebenso wie spezielle Schutzmaßnahmen und Entsorgungsvorgaben, wenn eine Belastung festgestellt wird. Die Kosten für solche Prüf- und Sanierungsschritte können schnell mehrere tausend Euro betragen.
Handwerksbetriebe wiederum müssen ihre Mitarbeitenden verstärkt schulen und bei Verdacht auf Asbest besondere Schutzvorkehrungen treffen – etwa durch das Tragen von Atemschutzmasken, die Einrichtung von Schutzbereichen oder die Beauftragung externer Fachfirmen für den Rückbau. Fehlverhalten kann nicht nur zu gesundheitlichen Risiken führen, sondern auch zu erheblichen Haftungsansprüchen.
Auch Versicherungen müssen umdenken: Bei der Regulierung von Gebäudeschäden und im Leistungsumfang vieler Policen werden die potenziellen Zusatzkosten durch Asbestsachverhalte künftig eine größere Rolle spielen. Insbesondere bei älteren Objekten kann die Einschätzung des Sanierungsumfangs durch die neue Prüfpflicht komplexer und kostenintensiver werden.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der neuen Verordnung das Ziel, die bislang oft unzureichende Asbesterkennung zu verbessern und dadurch die Gesundheit von Handwerkern, Bewohnern und weiteren Beteiligten besser zu schützen. Denn auch Jahrzehnte nach dem Verbot ist Asbest eine reale Gefahr – allein durch das Freisetzen feiner Fasern beim Bohren, Schleifen oder Rückbauen.
Für Immobilieneigentümer empfiehlt sich daher, frühzeitig Informationen über potenzielle Altlasten in ihren Gebäuden einzuholen. Wer Dokumentationen, Bauakten oder frühere Sanierungsberichte sorgfältig prüft, kann Aufwand und Kosten bei künftigen Baumaßnahmen minimieren. Außerdem sollten Eigentümer bei Modernisierungen verstärkt auf zertifizierte Fachunternehmen setzen, um Risiken und Verzögerungen zu vermeiden.
Insgesamt markiert die Neufassung der Gefahrstoffverordnung einen Paradigmenwechsel im Umgang mit verdeckten Gebäudeschadstoffen – mit weitreichenden Folgen für Baupraxis, Versicherungsschutz und Eigentümerverantwortung.
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Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich illustrativen Zwecken und ersetzt keine professionelle Beratung. Es wird empfohlen, individuelle Versicherungsbedürfnisse mit einem qualifizierten Versicherungsberater oder Versicherungsmakler wie z.B. „AMB Allfinanz Makler“ zu besprechen.
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