Betriebliche Altersversorgung – Bundesarbeitsgericht klärt Verjährungsfrist

Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat. Diese Ansprüche entstehen, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird und der PSV die Verpflichtungen aus der bAV übernimmt.

Das Urteil stärkt die Position des PSV und sichert langfristig die Ansprüche der Betriebsrentner.

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers schützt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Ansprüche der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung. Der PSV tritt als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung ein und übernimmt die Rentenzahlungen oder deren Kapitalwert, sofern diese Zusagen unter den gesetzlichen Schutz fallen.

Ausgenommen sind reine Beitragszusagen, die nicht durch den PSV abgesichert werden.

Das BAG-Urteil (Az.: 3 AZR 45/24) klärte, dass die Forderungen des PSV nicht als wiederkehrende Leistungen gelten, sondern als einmalig festgestellte Kapitalwerte. Daher greift die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 18a BetrAVG und nicht die übliche dreijährige Frist des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Dies stellt sicher, dass der PSV auch nach längerer Zeit Forderungen geltend machen kann, was für die finanzielle Sicherheit der Betriebsrentner von großer Bedeutung ist.

Für Arbeitnehmer und Rentner ist dies eine gute Nachricht: Ihre Betriebsrenten bleiben durch den PSV langfristig abgesichert.

Besondere Relevanz bekommt dieses Urteil auch für Fälle, in denen die Insolvenz des Arbeitgebers viele Jahre zurückliegt und sich Unklarheiten über die Höhe der bAV-Leistung oder deren Anspruchsberechtigung ergeben. In der Praxis kam es bisher immer wieder zu Streitigkeiten darüber, wann der PSV seine Erstattungsansprüche geltend machen darf. Mit der neuen Rechtsprechung wird klargestellt, dass eine sorgfältige Prüfung und Durchsetzung über längere Zeiträume möglich bleibt. Das erleichtert auch die Verwaltung komplexer Fälle, bei denen beispielsweise fehlende oder unvollständige Unterlagen erst nachträglich aufbereitet werden müssen.

Der PSV hat die Aufgabe, die betriebliche Altersversorgung von mehr als 13 Millionen Arbeitnehmern und Rentnern in Deutschland abzusichern. Er finanziert sich durch Beiträge der Mitgliedsunternehmen, die jedes Jahr neu berechnet werden. Dabei spielt auch das wirtschaftliche Risiko eine Rolle, das durch die langfristige Verpflichtung zur Rentenzahlung entsteht. Eine klare juristische Basis, wie sie nun durch das BAG geschaffen wurde, hilft dem Verein, Risiken besser zu kalkulieren und seine Rücklagen gezielter einzusetzen.

Insgesamt trägt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu bei, die Rechtssicherheit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung zu erhöhen. Gleichzeitig signalisiert das Urteil Unternehmen, dass die Verantwortung für zugesagte bAV-Leistungen nicht mit der Insolvenz endet. Vielmehr wird auch der PSV als Sicherungseinrichtung in die Lage versetzt, über Jahrzehnte hinweg für die berechtigten Ansprüche der Versorgungsberechtigten einzustehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten dadurch mehr Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge – ein wichtiger Baustein im deutschen Alterssicherungssystem.

Auch aus Sicht der Rechtsprechung stellt die neue Linie des BAG eine Abgrenzung zur bisherigen Praxis dar. Bisher war die Einschätzung verbreitet, dass Erstattungsansprüche ähnlich wie gewöhnliche zivilrechtliche Forderungen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müssten. Durch die Einordnung als Kapitalwert nach § 18a BetrAVG werden sie nun aber eindeutig als langfristige Vermögenspositionen eingestuft, mit entsprechenden Folgen für die Anspruchsdurchsetzung.

Für betroffene Unternehmen, Insolvenzverwalter sowie Berater in der betrieblichen Altersvorsorge bedeutet dies eine Anpassung ihrer Risikoeinschätzungen und Prozesse. Gleichzeitig wird es für Insolvenzverfahren noch wichtiger, die Versorgungszusagen von Beginn an korrekt zu erfassen und transparent gegenüber dem PSV abzubilden, um spätere Nachforderungen und Komplikationen zu vermeiden.