Kfz-Versicherer müssen überzogene Mietwagenkosten nicht komplett übernehmen
Grundsätzlich hat eine unverschuldete Unfallbeteiligte, deren Fahrzeug in eine Werkstatt muss, Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten durch die Versicherung des Unfallverursachers. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 816 C 111/24) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass diese Kosten in einem angemessenen Rahmen bleiben müssen – andernfalls kann der Versicherer seine Erstattungsleistung kürzen.
In einem konkreten Fall forderte ein Unfallopfer 3.500 Euro für einen Interims-Mietwagen, erhielt jedoch lediglich 2.200 Euro. Der gegnerische Versicherer argumentierte, dass der angewandte Tagessatz unverhältnismäßig hoch sei. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise, da das Prinzip der Schadenminderung für alle Beteiligten gilt. Demnach muss auch bei der Auswahl und Buchung des Mietwagens auf Wirtschaftlichkeit geachtet werden.
Anders verhält es sich bei der Werkstattwahl: Unfallgeschädigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Angebotsvergleich für die Reparatur ihres Fahrzeugs durchzuführen, da das sogenannte Werkstattrisiko auf den gegnerischen Versicherer übergeht.
Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen ein, die in den letzten Jahren bundesweit gefällt wurden. Gerichte mahnen regelmäßig zu einem maßvollen Umgang mit Ansprüchen nach Verkehrsunfällen – insbesondere dann, wenn es um sogenannte „fiktive Schadenspositionen“ geht. Mietwagenkosten gehören zu den streitträchtigsten Positionen in der Regulierungspraxis, da die Preisgestaltung der Vermieter oft stark variiert und für Laien kaum transparent ist.
Für Unfallgeschädigte bedeutet das: Wer ein Ersatzfahrzeug anmietet, sollte sich möglichst frühzeitig über marktübliche Tarife informieren und Angebote vergleichen. Dabei kann ein Blick auf anerkannte Marktübersichten wie etwa die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel helfen. Zwar sind diese Listen nicht rechtsverbindlich, werden aber regelmäßig in gerichtlichen Auseinandersetzungen als Referenz herangezogen.
Auch die Wahl der Fahrzeugklasse kann entscheidend sein. Versicherer prüfen, ob der Mietwagen dem beschädigten Fahrzeug in Größe und Ausstattung angemessen entspricht – wer beispielsweise statt eines Kompaktwagens ein SUV oder Luxusmodell mietet, muss mit Abzügen rechnen. Zusätzliche Kosten für Sonderausstattungen wie Navigationssysteme oder Automatikgetriebe werden ebenfalls nur ersetzt, wenn diese bereits im beschädigten Fahrzeug vorhanden waren.
Ein weiterer Punkt: Der Nutzungsausfall. Wer auf einen Mietwagen verzichtet, hat je nach Fahrzeugalter und -kategorie Anspruch auf eine tägliche Entschädigung. Diese fällt je nach Einzelfall unterschiedlich hoch aus, kann aber im Vergleich zum Mietwagen günstiger für den Versicherer und komfortabler für den Geschädigten sein – insbesondere, wenn das Fahrzeug ohnehin nur gelegentlich genutzt wird.
Versicherer und Sachverständige betonen zudem, dass Kunden häufig teure Unfallersatztarife akzeptieren, ohne deren Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Dies kann später zu Ärger führen, wenn die Versicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich vor der Anmietung rechtlich oder fachlich beraten lassen – beispielsweise durch einen Anwalt für Verkehrsrecht oder einen unabhängigen Gutachter.
Insgesamt macht das Urteil aus Hamburg deutlich: Das Schadenersatzrecht verlangt zwar vollständigen Ausgleich, aber keinen Freibrief für beliebige Kosten. Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit bleiben zentrale Grundsätze – sowohl für Versicherer als auch für Geschädigte.
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Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich illustrativen Zwecken und ersetzt keine professionelle Beratung. Es wird empfohlen, individuelle Versicherungsbedürfnisse mit einem qualifizierten Versicherungsberater oder Versicherungsmakler wie z.B. „AMB Allfinanz Makler“ zu besprechen.
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