Unfallversicherung – Meldefristen gelten auch ohne Hinweis auf Rechtsfolgen. OLG-Urteil bestätigt gängige Praxis.

In der privaten Unfallversicherung gelten in der Regel feste Fristen, innerhalb derer eine Invalidität ärztlich festgestellt und dem Versicherer gemeldet werden muss. Üblicherweise beträgt diese Frist 15 Monate nach dem Unfall, in manchen Policen sind auch bis zu 24 Monate vorgesehen.

Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch auf Leistungen – selbst dann, wenn der Versicherer nicht ausdrücklich auf diese Folge hinweist. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig kürzlich bestätigt (Az. 11 U 11/23), nachdem das Landgericht zuvor eine andere Auffassung vertreten hatte.

Im verhandelten Fall war ein Mann von einer Leiter gestürzt und hatte sich dabei eine Wirbelsäulenfraktur mit einer daraus resultierenden Invalidität von 20 Prozent zugezogen. Obwohl ihn sein Versicherer auf die 21-monatige Frist hingewiesen hatte, meldete er den Schaden zu spät. Vor Gericht argumentierte er, nicht ausreichend über die rechtlichen Konsequenzen eines Fristversäumnisses informiert worden zu sein.

Die Richter am OLG urteilten jedoch, dass die Formulierung „Der Anspruch auf Invaliditätsleistung muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht werden“ hinreichend deutlich mache, dass bei Fristüberschreitung mit Nachteilen zu rechnen ist.

Das Urteil unterstreicht: Wer eine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen will, sollte die vertraglich festgelegten Fristen unbedingt einhalten – andernfalls droht der Verlust des Leistungsanspruchs.

  

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Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich informativen Zwecken und ersetzt keine professionelle Beratung. Es wird empfohlen, individuelle Versicherungsbedürfnisse mit einem qualifizierten Versicherungsberater oder Versicherungsmakler wie z.B. „AMB Allfinanz Makler“ zu besprechen.