Unfallversicherung – Meldefristen gelten auch ohne Hinweis auf Rechtsfolgen. OLG-Urteil bestätigt gängige Praxis.
In der privaten Unfallversicherung gelten in der Regel feste Fristen, innerhalb derer eine Invalidität ärztlich festgestellt und dem Versicherer gemeldet werden muss. Üblicherweise beträgt diese Frist 15 Monate nach dem Unfall, in manchen Policen sind auch bis zu 24 Monate vorgesehen.
Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch auf Leistungen – selbst dann, wenn der Versicherer nicht ausdrücklich auf diese Folge hinweist. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig kürzlich bestätigt (Az. 11 U 11/23), nachdem das Landgericht zuvor eine andere Auffassung vertreten hatte.
Im verhandelten Fall war ein Mann von einer Leiter gestürzt und hatte sich dabei eine Wirbelsäulenfraktur mit einer daraus resultierenden Invalidität von 20 Prozent zugezogen. Obwohl ihn sein Versicherer auf die 21-monatige Frist hingewiesen hatte, meldete er den Schaden zu spät. Vor Gericht argumentierte er, nicht ausreichend über die rechtlichen Konsequenzen eines Fristversäumnisses informiert worden zu sein.
Die Richter am OLG urteilten jedoch, dass die Formulierung „Der Anspruch auf Invaliditätsleistung muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht werden“ hinreichend deutlich mache, dass bei Fristüberschreitung mit Nachteilen zu rechnen ist.
Das Urteil unterstreicht: Wer eine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen will, sollte die vertraglich festgelegten Fristen unbedingt einhalten – andernfalls droht der Verlust des Leistungsanspruchs.
Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang das Verständnis des Begriffs „Geltendmachung“: Gemeint ist nicht nur eine bloße Mitteilung über einen bestehenden Gesundheitszustand, sondern die formale Geltendmachung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung gegenüber dem Versicherer – in Verbindung mit einer ärztlichen Feststellung. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da viele Versicherte fälschlicherweise annehmen, die reine Schadensmeldung nach dem Unfall reiche aus, um die Frist zu wahren.
Ein weiteres Missverständnis besteht häufig bei der Annahme, dass ein ärztlicher Bericht automatisch als Geltendmachung gewertet wird. In der Rechtsprechung wird jedoch betont, dass die aktive Initiative beim Versicherungsnehmer liegt – er muss den Anspruch explizit erklären und die Invaliditätsbescheinigung beifügen. Dass dies nicht immer gelingt, zeigt eine Vielzahl ähnlich gelagerter Streitfälle vor den Gerichten.
Zudem verdeutlicht das Urteil, wie wichtig es ist, die Versicherungsbedingungen genau zu kennen. Nicht alle Policen enthalten dieselben Fristen, und auch die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Meldung können variieren. Wer hier unsicher ist, sollte im Zweifel frühzeitig fachlichen Rat einholen – idealerweise von einem unabhängigen Versicherungsberater oder Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Auch für Vermittler und Makler ist das Urteil von Bedeutung. Sie sind gut beraten, Kunden beim Vertragsabschluss oder im Leistungsfall deutlich auf mögliche Fristprobleme hinzuweisen, auch wenn rechtlich keine umfassende Hinweispflicht besteht. Ein proaktiver Umgang mit solchen Fallstricken kann spätere Konflikte vermeiden und das Vertrauen der Kunden in die Versicherungsleistung stärken.
Nicht zuletzt wirft der Fall auch ein Schlaglicht auf die Kommunikation zwischen Versicherern und Kunden. Während viele Gesellschaften mit standardisierten Schreiben arbeiten, bei denen Fristen neutral genannt werden, wäre eine kundenorientierte und verständlichere Sprache oft hilfreich. Zwar genügt rechtlich eine sachlich korrekte Formulierung, doch aus Kundensicht ist Klarheit oft entscheidender als Juristendeutsch. Denn im Schadenfall steht für den Betroffenen nicht selten viel auf dem Spiel – sowohl gesundheitlich als auch finanziell.
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Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich informativen Zwecken und ersetzt keine professionelle Beratung. Es wird empfohlen, individuelle Versicherungsbedürfnisse mit einem qualifizierten Versicherungsberater oder Versicherungsmakler wie z.B. „AMB Allfinanz Makler“ zu besprechen.
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